Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2020-05-05#abs-1 (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2020-05-05#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2020-05-05#abs-3 (3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.

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